Bestätigungsvermerk
Bericht zum Konzernabschluss
Prüfungsurteil
Wir haben den Konzernabschluss der
VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Wien,
und ihrer Tochtergesellschaften („der Konzern“), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023 und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Geldflussrechnung und der Konzern-Eigenkapitalentwicklung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den sondergesetzlichen Bestimmungen.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr 537/2014 (im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmens- und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise bis zum Datum dieses Bestätigungsvermerkes ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Wir haben folgende besonders wichtige Prüfungssachverhalte identifiziert:
- Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
- Angemessenheit der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus ausgestellten Versicherungsverträgen
- Restatement in Zusammenhang mit der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9
Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
Siehe Konzernanhang 3. Geschäfts- oder Firmenwerte ab Seite 130, wesentliche Schätzungen und Ermessensentscheidungen unter 24.4. Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Seite 176 und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter 25.5. Geschäfts- oder Firmenwerte ab Seite 201.
Das Risiko für den Abschluss
Die Werthaltigkeit der im Konzernabschluss der Vienna Insurance Group erfassten Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 1.371,4 Mio. wird jeweils gesondert auf Länderebene überwacht. Mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls anlassbezogen werden Geschäfts- oder Firmenwerte von der Vienna Insurance Group einem Werthaltigkeitstest (sog. Impairment Test) unterzogen.
Die Überprüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe von Schätzungen und ermessensbehafteter Faktoren. Hierzu zählen insbesondere die prognostizierten Cash flows der einzelnen Länder, welche unter anderem auf Erfahrungen der Vergangenheit sowie den Einschätzungen des Vorstandes hinsichtlich der Entwicklung des Marktumfelds und des künftigen Geschäftsverlaufs basieren. Weitere Faktoren sind die unterstellte langfristige Wachstumsrate sowie die zugrunde gelegten regionenspezifischen Kapitalkosten.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Bei der Prüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte haben wir folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:
- Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der Berechnungsmethode des Werthaltigkeitstestes beurteilt.
- Die bei den Berechnungen zugrunde gelegten prognostizierten Cash flows der Detailplanung haben wir mit der aktuellen, von der Geschäftsleitung genehmigten strategischen Unternehmensplanung abgeglichen. Die Fortschreibung der Detailplanung für die weiteren Jahre haben wir mithilfe analytischer Prüfungshandlungen verplausibilisiert.
- Darüber hinaus haben wir uns mit den wesentlichen Planungsannahmen auseinandergesetzt und die Annahmen zur Entwicklung der Absatzmärkte mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen abgeglichen.
- Die Planungstreue haben wir anhand von Informationen aus Vorperioden analysiert.
- Da bereits geringfügige Änderungen des Kapitalkostensatzes erhebliche Auswirkungen auf den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit haben, haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten die Ermittlung der Kapitalkosten beurteilt und die Ableitung der zugrunde gelegten Parameter nachvollzogen.
- Durch eigene Sensitivitätsanalysen haben wir ermittelt, ob die getesteten Buchwerte bei möglichen Veränderungen der Annahmen innerhalb realistischer Bandbreiten noch ausreichend durch die jeweiligen erzielbaren Beträge gedeckt sind.
- Wir haben ebenfalls beurteilt, ob die Anhangsangaben zur Werthaltigkeit des Firmenwertes angemessen sind.
Angemessenheit der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus ausgestellten Versicherungsverträgen
Siehe Konzernanhang 1. Versicherungsverträge ab Seite 90, wesentliche Schätzungen und Ermessensentscheidungen unter 24.1. (Rück-)Versicherungsverträge ab Seite 171 und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter 25.3. (Rück-)Versicherungsverträge ab Seite 179.
Das Risiko für den Abschluss
Die zum Bilanzstichtag bilanzierten Vermögenswerte aus ausgestellten Versicherungsverträgen belaufen sich auf EUR 229,5 Mio. und Verbindlichkeiten aus ausgestellten Versicherungsverträgen auf EUR 37.804,1 Mio. Die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen ist komplex. Der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen beruhen auf zahlreichen Schätzungen und ermessensbehafteten Faktoren.
Die mit den Annahmen verbundenen Schätzunsicherheiten stellen ein Risiko für den Abschluss dar, da Änderungen in den Annahmen wesentliche Auswirkungen auf die Höhe der Verbindlichkeiten und das Periodenergebnis haben können.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen haben wir als Teil des Prüfungsteams eigene Aktuare sowie IT-Spezialisten eingesetzt und folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:
- Wir haben uns ein Verständnis über die im Unternehmen implementierten Prozesse und internen Kontrollen verschafft sowie die Wirksamkeit ausgewählter internen Kontrollen getestet.
- Wir haben die generellen IT-Kontrollen der relevanten Systeme getestet.
- Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der angewandten Bewertungs- und Berechnungsmodelle untersucht.
- Im Bereich der Nichtlebensversicherung haben wir weiters in Stichproben aktuarielle Kontrollberechnungen der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle durchgeführt.
- Für die Bewertungsmodelle „General Measurement Model“ und „Variable Fee Approach“ haben wir ebenfalls in Stichproben Kontrollberechnungen der Fortschreibung der Vertraglichen Servicemarge durchgeführt.
- Abschließend haben wir beurteilt, ob die Angaben im Konzernanhang zu Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen angemessen sind.
Restatement in Zusammenhang mit der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9
Siehe Konzernanhang Erstmalige Anwendung von Standards: IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 17 Versicherungsverträge ab Seite 66, 1. Versicherungsverträge ab Seite 90, wesentliche Schätzungen und Ermessensentscheidungen unter 24.1. (Rück-)Versicherungsverträge ab Seite 171 und 24.2. Wertminderungsaufwand für finanzielle Vermögenswerte auf Seite 175, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter 25.3. (Rück-)Versicherungsverträge ab Seite 179 und 25.4. Finanzinstrumente ab Seite 193.
Das Risiko für den Abschluss
Zum 1. Januar 2023 ist die Neufassung der Rechnungslegungsgrundsätze für Versicherungsverträge (IFRS 17) in Kraft getreten. Im Rahmen der Erstanwendung zum 1. Januar 2023 war es erforderlich, die Vergleichsinformationen zum 1. Januar 2022 (Eröffnungsbilanz) sowie für das Geschäftsjahr 2022 bereits nach Grundsätzen von IFRS 17 aufzustellen. Der Standard fordert grundsätzlich eine rückwirkende Anwendung, es sei denn, dies ist undurchführbar – in diesem Fall darf der modifizierte rückwirkende Ansatz oder der Fair-Value-Ansatz angewandt werden. Die Vienna Insurance Group hat in den Fällen, wo eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar war, in der Lebens- und Krankenversicherung den Fair-Value-Ansatz angewandt.
Die Neufassung der Rechnungslegungsgrundsätze für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (Finanzinstrumente – IFRS 9) ist bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Versicherungsunternehmen hatten jedochein Wahlrecht, IFRS 9 erstmalig gleichzeitig mit IFRS 17 anzuwenden. Die Vienna Insurance Group hat IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig erstmalig zum 1. Januar 2023 angewandt.
Die Umstellung auf IFRS 17/IFRS 9 führte zum 1. Januar 2022 zu einer Eigenkapitalverringerung in Höhe von EUR 289,6 Mio.
Die Umsetzung der Regelungen von IFRS 17 und IFRS 9 erforderte in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen, Annahmen und Schätzungen des Managements. Es besteht daher das Risiko, dass die aufgrund der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 berichtigten Vergleichsinformationen im Konzernabschluss 2023 nicht angemessen sind.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Umsetzung von neuen Rechnungslegungsgrundsätzen für Versicherungsverträge und Finanzinstrumente haben wir als Teil des Prüfungsteams eigene Aktuare sowie IT-Spezialisten eingesetzt und folgende wesentliche Prüfungshandlungen zu Vergleichsinformationen (Konzerneröffnungsbilanz zum 1. Januar 2022 sowie Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022 und Konzerngewinn- und Verlustrechnung sowie Konzerngesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr 2022) durchgeführt:
- Allgemein:
- Wir haben die generellen IT-Kontrollen der relevanten Systeme getestet.
- Wir haben uns ein Verständnis über die im Unternehmen implementierten Prozesse und internen Kontrollen verschafft sowie die Wirksamkeit ausgewählter internen Kontrollen getestet.
- IFRS 17:
- Wir haben die verwendeten Übergangsmethoden kritisch gewürdigt.
- Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der angewandten Berechnungsmodelle und -methoden untersucht.
- Für die zum Konzerneröffnungsbilanzstichtag zum Zeitwert bewerteten Verträge haben wir aktuarielle Kontrollberechnungen vorgenommen sowie die vorliegenden externen Gutachten evaluiert.
- Im Bereich der Nichtlebensversicherung haben wir weiters in Stichproben aktuarielle Kontrollberechnungen der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle durchgeführt.
- Für die Bewertungsmodelle „General Measurement Model“ und „Variable Fee Approach“ haben wir ebenfalls in Stichproben Kontrollberechnungen der Fortschreibung der Vertraglichen Servicemarge durchgeführt.
- IFRS 9:
- Wir haben die Methodik in Zusammenhang mit Klassifizierung und Bewertung (inkl. Überprüfung der Umsetzung in den Systemen) kritisch gewürdigt.
- Wir haben die Klassifizierung der Einzeltitel unter IFRS 9 beurteilt.
- Wir haben die Überleitung des Bestandes der Finanzinstrumente von IAS 39 auf IFRS 9 nachvollzogen.
- Weiters haben wir die Methodik der Expected Credit Losses evaluiert und die durchgeführten Impairments nachvollzogen.
- Wir haben Kontrollberechnungen der latenten Steuern auf Ebene der Einzelgesellschaften sowie auf Konzernebene durchgeführt.
- Wir haben die Schulden- sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung (insbesondere konzerninterne Rückversicherung) gewürdigt.
- Abschließend haben wir beurteilt, ob die Angaben im Konzernanhang zur erstmaligen Anwendung von IFRS 9 und IFRS 17 zutreffend und angemessen sind.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk.
Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben keine Art der Zusicherung darauf.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.
Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers erlangten sonstigen Informationen durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den sondergesetzlichen Bestimmungen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses
Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
- Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
- Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
- Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehören Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
- Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
- Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
- Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
- Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
- Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Bericht zum Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften und den sondergesetzlichen Bestimmungen.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Konzernlagebericht festgestellt.
Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 als Abschlussprüfer gewählt und am 13. Juni 2022 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr beauftragt.
Am 26. Mai 2023 wurden wir für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr gewählt und am 20. Juni 2023 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung beauftragt.
Wir sind ohne Unterbrechung seit dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 Abschlussprüfer der Gesellschaft.
Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.
Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. Thomas Smrekar.
Wien, am 26. März 2024
KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
qualifiziert elektronisch signiert:
Mag. Thomas Smrekar
Wirtschaftsprüfer
Dieses Dokument wurde qualifiziert elektronisch signiert und ist nur in dieser Fassung gültig. Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.