Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der VIG Holding hat gemäß Regel 53 des Österreichischen Corporate Governance Kodex folgende Kriterien für die Unabhängigkeit festgelegt:
- Das Aufsichtsratsmitglied ist in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen.
- Das Aufsichtsratsmitglied unterhält zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied so bedeutenden Umfang, dass dadurch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat zum Nachteil der Gesellschaft beeinflusst wird. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 AktG bzw. § 15 Abs. 2 lit. l der Satzung führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig. Klargestellt wird, dass der Abschluss bzw. das Bestehen von Versicherungsverträgen mit der Gesellschaft die Unabhängigkeit jedenfalls nicht beeinträchtigt.
- Das Aufsichtsratsmitglied ist in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer:in der Gesellschaft oder Beteiligte:r oder Angestellte:r der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen.
- Das Aufsichtsratsmitglied ist nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
- Das Aufsichtsratsmitglied ist kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
Das Gremium des Aufsichtsrats ist dann als unabhängig anzusehen, wenn mindestens 50 % der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder die oben angeführten Kriterien für die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds erfüllen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erklärt, ob es im Sinne der vom Aufsichtsrat festgelegten Kriterien als unabhängig anzusehen ist. Ph.D. Ass. Prof. Dr.h.c. Peter Mihók sowie Mag. Robert Lasshofer haben jeweils erklärt, dass sie im Sinne der vom Aufsichtsrat festgelegten Unabhängigkeitskriterien als nicht unabhängig gelten. Alle übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Hinblick auf die genannten Punkte unabhängig.
Keine Person im Aufsichtsrat ist Anteilseigner:in an der Gesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 10 %.
Folgende Mitglieder des Aufsichtsrats haben per 31. Dezember 2021 Aufsichtsmandate oder vergleichbare Funktionen in anderen in- und ausländischen börsennotierten Gesellschaften ausgeübt:
Dr. Georg Riedl
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Mag. Robert Lasshofer
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Mag. Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Commerzbank AG
OMV Aktiengesellschaft